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   BGH, 06.07.2006 - IX ZB 281/05   

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https://dejure.org/2006,9941
BGH, 06.07.2006 - IX ZB 281/05 (https://dejure.org/2006,9941)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2006 - IX ZB 281/05 (https://dejure.org/2006,9941)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - IX ZB 281/05 (https://dejure.org/2006,9941)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Insolvenzplanes; Befugnis des Gerichts zu Nachforschungen über das offensichtliche Fehlen von Aussichten auf die Annahme des Insolvenzplanes durch die Gläubiger; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • Judicialis

    InsO § 7; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 281/05
    a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f, jew. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw. die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs darzustellen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f).

    In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).

    Sie begründet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage klärungsbedürftig sein soll, insbesondere ob sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist (vgl. BGHZ 152, 182, 192).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 281/05
    a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f, jew. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).

    b) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGHZ 154, 288, 292).

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 281/05
    In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).
  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 281/05
    a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 191 f; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f, jew. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZB 79/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 281/05
    Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 79/04).
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